Stellung Energieeffizienz-Experte.
Energieeffizienz-Experte (EEE) für die Antragsstellung zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Klimaschutz fängt zu Hause an und nie war es einfacher, eine finanzielle Förderung für energetische Bau- oder Sanierungsmaßnahmen zu erhalten. Unsere erfahrenen Energieberater beraten Sie umfassend zu den aktuellen Fördermöglichkeiten und verhelfen Ihnen gerne zu Ihrem passenden Förderangebot.
Energieeffizienz-Experte für Sanierungen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, oft auch als BEG Förderung bezeichnet, fasst inzwischen die bestehenden Förderprogramme des Bundes für die Gebäudeförderung unter einem Dach zusammen. Um eine Förderung zu erhalten, müssen teilweise Energieeffizienz-Experten bei der Förderantragstellung mit eingebunden werden.
Energieeffizienz-Experte für die BEG Förderung.
Für folgende Förderungen ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend:
- Systemische Maßnahmen, also ein Neubau oder eine Sanierung zum Effizienzhaus im Rahmen der BEG WG, BEG NWG bzw. BEG KfN
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle Anlagentechnik (außer Heizung)
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Anträge mit einem iSFP-Bonus
- Förderung für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen eines Vorhabens in Zusammenhang mit der Umsetzung einer Maßnahme
Gut zu wissen: Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
EEE-Leistungen bei einer Gesamtsanierung und bei Einzelmaßnahmen:
- Prüfung der Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme(n) entsprechend der technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude
- Mitwirken bei der Angebotseinholung und Unterstützung bei der Auswertung der erhaltenen Angebote
- Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) oder der technischen Projektbeschreibung (TPB)
- Prüfung der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude während der Umsetzung der energetischen Sanierungsmaßnahmen
- Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) oder des technischen Projektnachweises (TPN)
Wichtig: Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Beginn eines Vorhabens zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Zudem müssen alle Maßnahmen je nach Förderung den bauteilbezogenen technischen Mindestanforderungen entsprechen. Eine Übersicht finden Sie auf der Website des BMWK unter: BMWK-Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)