Steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Neuregelungen ab .
Ende wurde die Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Ende in Kraft getreten ist, durch die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes ist, dass unter anderem Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos auch bei bereits vorhandenen Netzengpässen ans Stromnetz angeschlossen und in Betrieb genommen werden. Dafür müssen ab diese Anlagen mit einer Leistung über 4,2 kW beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden und für diesen steuerbar sein.
Häufig gestellte Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Allgemeine Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG?
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach der Festlegung der Bundesnetzagentur BK6-22-300 zu § 14a EnWG (Anlage 1): Wärmepumpen (inkl. eventueller Zusatz- und Notheizvorrichtungen), nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen), Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie (aber nur bezüglich der Entnahme von Strom aus dem Netz) mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW.
Was wird im § 14a EnWG geregelt?
Im § 14a EnWG und den Festlegungen der Bundesnetzagentur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wird der Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt. Mit der Novellierung des § 14a EnWG dürfen Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Überlastung des Stromnetzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug dürfen die Netzbetreiber bei einer akut drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend auf 4,2 kW dimmen (maximal zwei Stunden täglich). So soll das Stromnetz stabilisiert werden und die Nutzung der Anlagen weiterhin möglich sein. Zusätzlich hat die 8. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in der Festlegung BK8-22-010 eine Netzentgeltreduzierung für Letztverbraucher festgelegt, die von einer eventuellen Dimmung betroffen wären. Dies soll Anlagenbetreibern auch einen Anreiz bieten, ihre Verbrauchseinrichtung für die mögliche Dimmung umbauen zu lassen.
Was sind die Hintergründe für die Novellierung des § 14a EnWG?
Die Anforderungen an das Stromnetz werden immer komplexer: Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen – insbesondere Wärmepumpen und Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge – sollen an das bestehende Stromnetz angeschlossen werden. Diese Anlagen haben eine deutlich höhere Anschlussleistung als die meisten Haushaltsgeräte. Zudem werden sie auch häufig zeitgleich betrieben. Die meisten Niederspannungsnetze sind für diesen schnellen Zubau und den zeitgleichen Betrieb nicht ausgelegt. Obwohl die Netzbetreiber das Stromnetz seit Jahren kontinuierlich weiter ausbauen, kann dies nicht in demselben Tempo erfolgen wie der Zubau von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Durch die Gesetzesnovellierung dürfen Stromnetzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr ablehnen. Allerdings dürfen sie bei einer drohenden Netzüberlastung die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär auf 4,2 kW dimmen. So kann das Stromnetz stabil gehalten werden.
Welche Vorteile haben Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Anlagenbetreiber haben von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen folgende Vorteile:
- Garantierter Anschluss der Anlage, wenn diese die Vorgaben einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt.
- Reduzierte Netzentgelte, die vom Netzbetreiber über den Stromlieferanten an den Anlagenbetreiber bzw. Kunden weitergegeben werden.
Was ist, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen in meinem Gebäude betreibe?
Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss ist zu unterscheiden, ob es sich um Anlagen derselben Anlagenart (z. B. zwei Wallboxen) oder Anlagen unterschiedlicher Art (z. B. Wärmepumpe und Wallbox) handelt.
Werden mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen einer Anlagenart an einem Netzanschluss betrieben, so zählen diese als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Somit ist die Summenleistung aller Einzelanlagen für die Begrenzung auf 4,2 kW maßgeblich.
Werden dagegen mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen unterschiedlicher Art an einem Anschluss betrieben, so erfolgt die Berechnung der Mindestleistung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gleichzeitigkeitsfaktors nach Vorgaben einer von der Bundesnetzagentur aufgestellten Formel (Anlage 1 Ziffer 4.5.2 der Festlegung der BK6-22-300).
Falls Sie steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei sich einbauen lassen wollen, lassen Sie sich zur Umsetzung der Steuerbarkeit (gemäß den gesetzlichen Vorgaben) von Ihrem Elektroinstallateur beraten.
Muss ich als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine Steuerung durch den Netzbetreiber zulassen?
Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW, die seit in Betrieb genommen werden, ist die sogenannte „netzorientierte Steuerbarkeit“ verpflichtend. Die technischen Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerbarkeit müssen allerdings erst noch geschaffen werden. Hier fehlen aktuell noch die Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Was muss ich beachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung einbauen lassen möchte?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen vor Einbau beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Dies sollten Sie bei einem geplanten Einbau möglichst frühzeitig tun. Bei der Anmeldung müssen Sie zudem Angaben zur Steuerbarkeit Ihrer Anlage gemäß § 14a EnWG machen. Ihr Elektroinstallateur unterstützt dabei.
Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine Wärmepumpe oder Wallbox habe, die vor dem in Betrieb genommen wurde?
Für Anlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis .
Falls bei Ihnen für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits ein separater Zähler vorhanden ist, konnten Sie auch in der Vergangenheit von den günstigeren Tarifen mit reduzierten Netzentgelten profitieren. Dies können Sie noch bis zum . Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, schon zuvor von den neuen Regelungen mit der Möglichkeit der Modulwahl zu profitieren. Dies setzt aber eine Dimmbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung bzw. die Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber nach den neuen ab geltenden Anforderungen voraus. Zudem müssen Sie zuvor mit Ihrem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG treffen.
Falls für Ihre Wärmepumpe oder Ihre Wallbox kein separater Zähler vorhanden ist, ändert sich nichts. Sie können die Anlage wie gewohnt – also ohne reduzierte Netzentgelte – weiterbetreiben. Sollte Ihre Anlage die Steuerbarkeit nach den neuen Regelungen allerdings schon erfüllen, können Sie eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber treffen und so von einer pauschalen Netzentgeltreduzierung profitieren.
Was benötige ich für die technische Umsetzung der Steuerbarkeit meiner Anlage?
Zunächst muss die Anlage die Voraussetzungen zur Dimmbarkeit erfüllen. Damit die Anlage tatsächlich gesteuert werden kann, muss von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox eingebaut werden. Derzeit sind die Steuerboxen am Markt noch nicht verfügbar.
Welchen Vorteil bringt ein Energiemanagementsystem (HEMS-System) im Rahmen von § 14a EnWG?
Ein Energiemanagementsystem wird zur Umsetzung der Dimmbarkeit nicht zwingend gefordert. Ein solches System kann jedoch einen Mehrwert bieten, indem es die Energiebedarfe von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit z. B. einer PV-Anlage vernetzt.
Wie lange hat meine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung Bestandsschutz?
Für Anlagen, die bis in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis .
Für Bestandsanlagen – mit separatem Stromzähler und ohne neue Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen Vorgaben von § 14a EnWG – gelten die bisherigen Regelungen zunächst weiter. Bis Ende sollen diese Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Die Dimmbarkeit soll durch die Steuerbox hergestellt werden. Ihr zuständiger Messstellenbetreiber wird sich im Rahmen des Rollouts der intelligenten Messsysteme bei Ihnen melden. Anlagenseitig müssen die technischen Voraussetzungen für die Dimmbarkeit demnach spätestens bis zum erfüllt werden.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne separaten Zähler und ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG ändert sich nichts. Sie müssen nicht zwingend ertüchtigt werden. Allerdings können Betreiber dieser Anlagen nicht von reduzierten Netzentgelten profitieren.
Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit separatem Zähler. Was bedeutet die Gesetzesänderung für mich?
Nachtspeicherheizungen haben Bestandsschutz und die bisherigen Regelungen gelten weiterhin – bis zum Ausbau der Nachtspeicherheizung. Sie müssen also nichts weiter tun oder beachten.
Fragen zur Steuerung.
Was bedeutet es konkret für mich, wenn der Netzbetreiber meine Anlage dimmt?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit in Betrieb genommen werden, dürfen nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben nicht komplett abgeschaltet werden. Es ist dem Netzbetreiber jedoch gestattet, diese auf eine Mindestleistung von 4,2 kW herunterzuregeln.
Für Bestandsanlagen – also Inbetriebnahme bis mit separatem Stromzähler und ohne Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen – ändert sich zunächst nichts. Für diese Anlagen gilt eine Übergangsregelung bis , innerhalb dieser der Netzbetreiber bei einem Versorgungsengpass für eine begrenzte Zeit komplett abschalten darf.
Wie wird meine Anlage gedimmt?
Die Steuerung wird zukünftig über eine vom Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellte und installierte Steuerbox erfolgen.
Wie erfolgt die Dimmung, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreibe?
Grundsätzlich erfolgt die Dimmung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen über eine vom Netzbetreiber zusätzlich zum Stromzähler eingesetzte Steuerbox. Bei mehreren vorhandenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können Sie durch ein eigenes Energiemanagementsystem die am Netzanschluss insgesamt zur Verfügung stehende Leistung an die einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen flexibel verteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Beratung durch Ihren Elektroinstallateur.
Wie wirkt sich die Dimmung aus? Wie nehme ich das als Endverbraucher wahr?
Der Netzbetreiber darf den Strombezug für steuerbare Verbrauchseinrichtungen auf bis zu 4,2 kW senken. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist nicht zulässig. Der Dimm-Vorgang lässt auch weiterhin einen eingeschränkten Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu. Bei Wandladeboxen wird entsprechend der Ladestrom begrenzt.
Kann der Netzbetreiber meine Anlage vollständig abschalten?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die die aktuellen rechtlichen Vorgaben erfüllen, dürfen jetzt nur noch auf eine Mindestleistung von 4,2 kW herunter geregelt werden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, damit z. B. Wärmepumpen und Wandladebox zumindest eingeschränkt bzw. leistungsreduziert weiterbetrieben werden können.
Für Bestandsanlagen – also Inbetriebnahme bis mit separatem Stromzähler und ohne Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen – ändert sich zunächst nichts. Für diese Anlagen gilt eine Übergangsregelung bis , innerhalb dieser der Netzbetreiber bei einem Versorgungsengpass für eine begrenzte Zeit komplett abschalten darf.
Bis zum Ende der Übergangsregelungen müssen bei diesen Anlagen die technischen Voraussetzungen zur Dimmbarkeit durch Sie als Betreiber geschaffen werden. Ob Ihre Anlage bereits dimmbar ist, können Sie bei dem jeweiligen Hersteller erfragen oder Sie lassen sich von Ihrem Elektroinstallateur beraten. Zudem sollen diese Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet werden. Mit der Steuerbox können Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen, dann auch gedimmt werden.
Eine weitere Ausnahmeregelung gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bis zum in Betrieb genommen wurden und für die der Anlagenbetreiber bereits eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber geschlossen hat, um in das neue Steuerungsregime zu wechseln. Sind die Voraussetzungen für eine netzorientierte Steuerung seitens des Netzbetreibers noch nicht gegeben, kann der Netzbetreiber diese Anlagen in einer Übergangsfrist bis zum wie bisher, mittels der vorhandenen Technik, steuern.
Bis auf welche Leistung darf meine Anlage heruntergeregelt werden?
Die Mindestleistung, die auch bei einer Dimmung immer zur Verfügung stehen muss, beträgt 4,2 kW.
Wird mein Haushaltsstrom auch gedimmt?
Nein. Die Stromlieferung für Ihren Haushalt kann und darf nicht begrenzt werden. Von der Dimmung sind nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen betroffen. Falls Sie an den Zähler für Ihren Haushaltsstrom zum Beispiel eine Wallbox anschließen lassen möchten, dann darf nur die Leistung der Wallbox gedimmt werden. Daher ist eine bundesweit einheitliche Lösung für die Direktansteuerung der Anlagen – beispielsweise eine „EEBUS-Schnittstelle“ – wichtig. Im Endausbau soll die Steuerung über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox erfolgen. Technische Einzelheiten sind noch nicht festgelegt.
Muss ich zusätzliche Technik einbauen lassen, damit meine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung nach den gesetzlichen Vorgaben gedimmt werden kann?
Ob noch zusätzliche Technik eingebaut werden muss, hängt von der bereits vorhandenen Technik in Ihrem Gebäude ab. Ob Ihre Verbrauchseinrichtungen die technischen Anforderungen bereits erfüllen, können Sie bei Ihrem Elektroinstallateur bzw. beim Hersteller der Anlagen erfragen. Falls Sie bereits ein Energiemanagementsystem eingerichtet haben, mit dem Sie Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom optimieren können, dann könnte dieses zur Dimmung genutzt werden. Vorgesehen ist zudem, dass zukünftig Energiemanagementsysteme ebenfalls an eine Steuerbox angeschlossen werden.
Die Übergangsfrist für Bestandsanlagen, die nicht den aktuellen Anforderungen an die Steuerbarkeit genügen, endet zum .
Wie oft bzw. wie lange kann der Netzbetreiber meine steuerbare Verbrauchseinrichtung dimmen?
Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung darf so lange gedimmt werden, wie es zur Vermeidung einer Netzüberlastung erforderlich ist.
Eine zeitliche Beschränkung der Steuerung gilt allerdings für den Übergangszeitraum bis längstens , bis der Netzbetreiber sein Steuerungssystem auf die sogenannte netzorientierte Steuerung umgestellt hat. In dieser Übergangsfrist kann der Netzbetreiber die bisher praktizierte präventive Steuerung anwenden. Ab der ersten Durchführung dieser präventiven Steuerung hat der Netzbetreiber allerdings nur 24 Monate Zeit, um auf die netzorientierte Steuerung nach dem Inhalt der Festlegung der Bundesnetzagentur umzustellen. Zudem ist zu gewährleisten, dass dem Betreiber die Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung steht und die Dimmung im Rahmen der präventiven Steuerung darf längstens zwei Stunden täglich erfolgen.
Fragen zur Abrechnung und den Modulen.
Wie werden mir die Netzentgelte sowie die Ermäßigung der Netzentgelte berechnet?
Die Netzentgelte werden von Ihrem Netzbetreiber an uns als Stromlieferanten berechnet. Da sie Bestandteil Ihres Strompreises sind, berechnen wir die Entgelte an Sie weiter. Auch die Ermäßigung der Netzentgelte geben wir mit der Stromrechnung an Sie weiter. Die pauschale Ermäßigung nach Modul 1 wird zudem auf der Stromrechnung separat ausgewiesen.
Wie wird die Ermäßigung an mich weitergegeben?
Für Anlagen mit Inbetriebnahme seit kann bereits mit der Anmeldung beim Netzbetreiber ein Preismodul für die vergünstigten Netzentgelte gewählt werden. Modul 2 ist nur bei einem separaten Zähler für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen möglich. Modul 3 (in Verbindung mit Modul 1) kann nur gewählt werden, wenn die Lieferstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet ist.
Welche Module gibt es und was sind die Unterschiede?
Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW, die seit dem nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben angeschlossen sind, kann zwischen mehreren Modulen gewählt werden. Bei Modul 1 erfolgt die Vergünstigung durch einen jährlichen Pauschalbetrag. Die verbrauchsabhängigen Netzentgelte, die in Ihrem Arbeitspreis enthalten sind, reduzieren sich bei Modul 2 anteilig und die im Grundpreis eingerechneten Netzentgelte entfallen. Bitte beachten Sie, dass Sie Modul 2 nur wählen können, wenn der Verbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem separaten Zähler gemessen wird. Zum kam ein drittes Modul dazu, welches aber nur in Verbindung mit Modul 1 gewählt werden kann. Zudem muss die Messung des Stromverbrauchs über ein intelligentes Messsystem erfolgen. Für die Netzarbeitspreise gibt es dann verschiedene Preisstufen, sodass zu verschiedenen Tageszeiten unterschiedliche Netzentgelte berechnet werden. Daher spricht man bei Modul 3 auch von zeitvariablen Netzentgelten
. Durch die verschiedenen Preisstufen soll erreicht werden, dass Kunden ihren Verbrauch möglichst von Zeiten mit starker Netzauslastung in Zeiten mit geringerer Netzauslastung verschieben. Die verschiedenen Preisstufen sollen dafür einen Anreiz bieten.
Was ist ein zeitvariables Netzentgelt nach Modul 3 und ab wann kann ich es wählen?
Zum wurde mit Modul 3 ein zeitvariables Netzentgelt eingeführt. Bei dem zeitvariablen Netzentgelt gelten innerhalb von 24 Stunden dann verschiedene Preisstufen. Zu Zeiten, in denen viel Strom aus dem Netz entnommen wird, sind die Netzentgelte höher. Steht im Netz genügend Strom zur Verfügung und die Netzauslastung ist niedriger, dann ist in diesem Zeitfenster auch das Netzentgelt geringer. Kunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sollen so einen Anreiz haben, ihren Verbrauch in die Zeiten mit niedrigerer Netzauslastung und geringeren Netzentgelten zu verlegen.
Einige Erläuterungen zu den Preisstufen und der Gültigkeit finden Sie bei der Frage „Wie viele Preisstufen gibt es bei Modul 3 und wie oft können sie sich ändern?“. Die genauen Zeitfenster sowie die dazugehörigen Entgelte können Sie auf der Website Ihres Verteilnetzbetreibers einsehen.
Wie viele Preisstufen gibt es bei Modul 3 und wie oft können sie sich ändern?
Für das verbrauchsabhängige Netzentgelt gelten bei Modul 3 insgesamt drei verschiedene Preisstufen:
- Hochlasttarif (HT) – Dieser gilt zu Tageszeiten mit hoher Netzauslastung. Hier sind die Netzentgelte höher als in den anderen Preisstufen.
- Niedriglasttarif (NT) – Die Netzentgelte dieser Preisstufe sind am niedrigsten und werden in den Stunden mit geringer Netzauslastung berechnet.
- Standardlasttarif (ST) – Dieser Preisstufe gilt zu den übrigen Tageszeiten. Die Netzentgelte liegen zwischen denen von HT und NT.
Für die Netzbetreiber gelten Vorgaben für die Festlegung der Höhe der Netzentgelte in den einzelnen Preisstufen. Sie müssen die Netzentgelte für ein Kalenderjahr am Jahresanfang veröffentlichen – z. B. mit dem Preisblatt für die Netznutzung. An die veröffentlichten Entgelte sind die Netzbetreiber dann das gesamte Jahr gebunden. Die einzelnen Preisstufen (HT, NT und ST) müssen in mindestens zwei Quartalen abgerechnet werden. Wenn Sie sich für die konkreten Details zu den Netzentgelten interessieren, dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber.
Wie kann ich mit Modul 3 Kosten sparen?
Bei Modul 3 ändert sich das zeitvariable Netzentgelt, welches in Ihrem Arbeitspreis enthalten ist, innerhalb eines Tages mehrfach. Es ist zu den Tageszeiten mit großer Netzauslastung höher und zu Zeiten mit geringerer Netzauslastung niedriger. Daher können Sie Kosten sparen, wenn Sie Ihren Stromverbrauch möglichst in Zeiten mit geringerer Netzauslastung und somit niedrigeren Netzentgelten verschieben. So könnten Sie beispielsweise Ihr Elektroauto dann laden, wenn die Netzentgelte am niedrigsten sind. Gelingt Ihnen dies aber nicht und Ihr überwiegender Verbrauch liegt in der Hochlastzeit, können Ihnen höhere Kosten entstehen.
Welche technischen Voraussetzungen muss meine steuerbare Verbrauchseinrichtung erfüllen, damit ich Modul 3 erhalten kann?
Zum einen muss Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung die aktuell gültigen Vorgaben zur Steuerung erfüllen. Darüber hinaus muss für die Messung des Verbrauchs ein intelligentes Messsystem (iMSys) bei Ihnen eingebaut sein. Denn nur mit einem iMSys können die Netzentgelte entsprechend der zeitlichen Gültigkeit erfasst, übermittelt und berechnet werden. Anlagen von Industrie- und größeren Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) sind von Modul 3 ausgeschlossen.
Wie erhalte ich Modul 3?
Das Modul 3 kann nur in Verbindung mit Modul 1 gewählt werden. Wenn Sie also zusätzlich zu Modul 1 auch von den zeitvariablen Netzentgelten nach Modul 3 profitieren möchten, dann müssen Sie Ihre Modulwahl anpassen. Dies können Sie seit dem entweder direkt beim zuständigen Netzbetreiber veranlassen – gerne übernehmen auch wir diese Modulwahl für Sie.
Kann ich zwischen den Modulen wechseln?
Sie können zwischen den verschiedenen Modulen wählen, allerdings müssen dabei einige Punkte beachtet werden:
- Wechseln können Sie zwischen den Modulen 1 und 2 und seit kann zusätzlich die Kombination von Modul 1 und 3 gewählt werden.
- Wenn Sie Modul 2 nutzen möchten, dann muss der Stromverbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem separaten Zähler gemessen werden.
- Eine Voraussetzung für Modul 3 (in Kombination mit Modul 1) ist, dass die Messung des Stromverbrauchs über ein intelligentes Messsystem erfolgt. Denn nur dieses übermittelt den Verbrauch in den einzelnen Zeitfenstern.
Einen Modulwechsel können Sie entweder direkt bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber melden oder wir leiten Ihren Wunsch auch gerne für Sie an den Netzbetreiber weiter. Die Änderung ist nur für die Zukunft möglich.
Was muss ich tun, um das Modul zu wechseln?
Wenn Sie zwischen Modul 1 und 2 wechseln oder Modul 3 zusätzlich zu Modul 1 wählen möchten, schicken Sie uns einfach das ausgefüllte Formular Modulwechsel mit Angabe des gewünschten Moduls zu. Wir veranlassen dann die Umstellung bei Ihrem Netzbetreiber. Selbstverständlich können Sie sich aber auch direkt an Ihren Netzbetreiber wenden.
Welche Netzentgelte werden mir berechnet, wenn meine bestehende Anlage für den Netzbetreiber nicht steuerbar ist bzw. bis Ende nicht umgebaut wurde?
Wenn Ihre bestehende Anlage für den Netzbetreiber nicht steuerbar ist – und auch nicht als abschaltbare Bestandsanlage betrieben wird – werden Ihnen weiterhin die regulären Netzentgelte in voller Höhe berechnet. Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wallbox) an Ihrem Haushaltsstrom angeschlossen haben und diese nicht umbauen, gelten für Sie auch nach die vollen Netzentgelte.
Welche Module kommen für mich in Frage, wenn ich für meine steuerbare Verbrauchseinrichtung keinen separaten Stromzähler habe?
Seit erhalten auch Kunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und ohne separaten Stromzähler vergünstigten Netzentgelte. Dafür muss die Anlage allerdings nach den aktuellen Vorgaben dimmbar sein und es muss eine gesonderte Vereinbarung über die Steuerbarkeit nach § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber getroffen werden. Wenn Sie eine Bestandsanlage – also Inbetriebnahme bis – ohne separaten Zähler haben, erhalten Sie keine vergünstigten Netzentgelte. Sollte Ihre Anlage aber schon die aktuellen Anforderungen erfüllen, können Sie dies Ihrem Netzbetreiber mitteilen und eine Vereinbarung zur Steuerbarkeit mit Netzentgelt-Modul 1 oder in Verbindung mit einem intelligenten Messsystem mit Modul 1 oder Modul 1 in Kombination mit Modul 3 treffen.
Kann ich rückwirkend das Modul wechseln?
Nein, das ist nicht möglich. Die reduzierten Netzentgelte des neuen Moduls gelten erst nach der Modulumstellung durch den Netzbetreiber.
Kann ich die reduzierten Netzentgelte für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten?
Die reduzierten Netzentgelte gelten pro Lieferstelle (Marktlokation). Wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an einem Stromzähler betrieben werden, erhalten Sie die Ermäßigung nur einmal. Wird aber beispielsweise der Verbrauch Ihrer Wärmepumpe über einen separaten Zähler gemessen und Sie haben zusätzlich eine Wallbox hinter Ihrem Haushaltszähler installiert, werden die Netzentgeltreduktionen für jeden Zählpunkt gesondert berechnet.
Was passiert, wenn die pauschale Ermäßigung der Netzentgelte über den Kosten für meinen Stromverbrauch liegt?
Eine Ermäßigung Ihrer Stromkosten wird Ihnen höchstens in der Höhe der insgesamt für die Belieferung anfallenden Netzentgelte gewährt.
Weitere Informationen finden Sie auch unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei der ovag Netz GmbH, die zum Großteil der zuständige Netzbetreiber im Grundversorgungsgebiet der OVAG ist.