Für alle, die mehr über diese Preisfaktoren wissen möchten, haben wir hier die einzelnen Bestandteile genauer zusammengefasst:
Bei den Netzentgelten handelt es sich um die Entgelte, die von den Stromlieferanten an die Netzbetreiber für die Benutzung der technischen Infrastruktur, also den Transport und die Verteilung der Energie, bezahlt werden müssen. Hierbei werden zum Beispiel Kabel, Freileitungen, Umspannwerke und Trafostationen bis hin zum Hausanschluss im Gebäude der Kunden in Anspruch genommen. Damit eine wirtschaftliche Betriebsführung, Instandhaltung und Erneuerung gewährleistet ist, unterliegen die Kalkulationen der Netzbetreiber der behördlichen Kontrolle durch die Bundesnetzagentur. Bei diesen Entgelten wird unterschieden in verbrauchsabhängige Netzentgelte – also Kosten pro Kilowattstunde – und in einen verbrauchsunabhängigen Grund- und Abrechnungspreis. Für das Jahr 2024 hat uns der zuständige Netzbetreiber mitgeteilt, dass die verbrauchsabhängigen Netzentgelte sinken und der verbrauchsunabhängige Grund- und Abrechnungspreis steigt. Da wir diese Kosten – wie oben beschrieben – an den Netzbetreiber abführen müssen, finden sich die Veränderungen 1:1 in Ihrem Strompreis wieder. Das bedeutet konkret, dass sich die sinkenden Kosten pro kWh reduzierend auf den Arbeitspreis unserer Kunden auswirken. Die steigenden verbrauchsunabhängigen Netzentgelte erhöhen somit unseren Grundpreis.
Neben den Netzentgelten fallen zudem noch Entgelte für den Messstellenbetrieb an. Diese „Messkosten“ werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben für konventionelle – also mechanische Zähler – und die modernen Messeinrichtungen je nach tatsächlich eingebautem Messsystem in unterschiedlicher Höhe und Form an die Lieferanten abgerechnet. Die Kosten für konventionelle Messeinrichtungen werden als Bestandteil der Netzentgelte abgerechnet. Bei digitaler Messtechnik können diese gesondert vom Netzentgelt abgerechnet werden. Bei den unten genannten Entgelten für den Messstellenbetrieb handelt es sich um Durchschnittswerte, die sich aus den unterschiedlichen Messentgelten zusammensetzen.
Für die Tarife im Netzgebiet der ovag Netz GmbH betrugen die Netzentgelte im Jahr 2023 netto: Arbeitspreis 8,370 ct / kWh, Grundpreis 62,05 € / Jahr sowie Kosten für den Messstellenbetrieb 13,84 € / Jahr. Für 2024 betragen die Netzentgelte netto: Arbeitspreis 7,98 ct / kWh, Grundpreis 80,00 € / Jahr sowie Kosten für den Messstellenbetrieb 14,14 € / Jahr. Da die OVAG Grundversorger in mehreren Netzgebieten ist, gelten für den Grundversorgungstarif ovagKlassik andere Entgelte für die Netznutzung sowie den Messstellenbetrieb. Die genauen Preise finden Sie unter Preise 2024.
Die Konzessionsabgabe ist vom Netzbetreiber an die Städte und Gemeinden zu bezahlen. Sie ist das Entgelt für die Wegenutzung, also für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wege, zur Erschließung des Verteilnetzes für die unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern. Diese Konzessionsabgabe wird den Stromlieferanten im Rahmen der Abrechnung für die Netznutzung belastet. Sie ist in ihrer Höhe gestaffelt nach der Einwohnerzahl je Stadt oder Gemeinde:
bis 25.000 Einwohner | 1,32 ct / kWh |
bis 100.000 Einwohner | 1,59 ct / kWh |
bis 500.000 Einwohner | 1,99 ct / kWh |
über 500.000 Einwohner | 2,39 ct / kWh |
für Strom im Schwachlasttarif | 0,61 ct / kWh |
für Kunden mit registrierender Leistungsmessung | 0,11 ct / kWh |
Bei der Kalkulation der Preise wird ein Durchschnittswert entsprechend der jeweils tatsächlich zu leistenden Konzessionsabgabe ermittelt. Der Durchschnittswert beträgt netto 1,348 ct / kWh.
Bereits im Jahr 2002 wurde diese Umlage eingeführt. Mit ihr soll die Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die als besonders effizient und umweltfreundlich gelten, gefördert werden. Zum Zwecke der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung von Klimaschutzzielen wird die Umlage zur Förderung von Neubauten und die Instandhaltung bzw. Modernisierung von KWK-Anlagen auf alle Bürger umgelegt. Sie sinkt ab 01.01.2024 leicht von netto 0,357 auf 0,275 ct / kWh (bei einem Jahresverbrauch bis zu 100000 kWh).
Diese Umlage wurde erstmals 2012 erhoben. Sie dient dem Ausgleich für entgangene Erlöse, welche die Netzbetreiber haben, da sie nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 19 Stromnetzentgeltverordnung) bestimmte stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Netzentgelte befreien oder diese zumindest reduzieren müssen. Die § 19 StromNEV-Umlage wird von den Netzbetreibern im Rahmen der Netznutzungsabrechnung von den Lieferanten erhoben und an die Übertragungsnetzbetreiber durchgereicht. Die §19 StromNEV-Umlage sinkt ab 01.01.2024 ebenfalls leicht von netto 0,417 ct / kWh auf 0,403 ct / kWh.
Für Störungen oder Verzögerungen bei der Netzanbindung von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen müssen die Übertragungsnetzbetreiber Entschädigungszahlungen an die Betreiber leisten. Diese wurden bereits in der Vergangenheit über die Umlage nach § 17f Abs. 5 EnWG ausgeglichen. Darüber hinaus entstehen den Übertragungsnetzbetreibern weitere Kosten für die Offshore-Anbindung sowie den Flächenentwicklungsplan, die nunmehr über diese Umlage finanziert werden. Die daher als „Offshore-Netzumlage“ bezeichnete Umlage nach § 17f Abs. 5 EnWG gleicht Teile dieser Kosten aus. Sie wird als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt. In 2023 betrug diese Umlage netto 0,591 ct / kWh. Sie steigt zum 01.01.2024 leicht auf 0,656 ct / kWh.
Die Stromsteuer ist eine auf Bundesebene geregelte Verbrauchssteuer und im Stromsteuergesetz (StromStG) festgeschrieben. Sie wurde am 1. April 1999 eingeführt und beträgt, wenn keine besonderen Regelungen anwendbar sind, aktuell netto 2,05 ct / kWh.
Sie beträgt derzeit 19 % und heißt umgangssprachlich Mehrwertsteuer. Sie wird auf die Netto-Stromrechnung und somit auch auf alle oben aufgeführten Steuern, Umlagen und Abgaben aufgeschlagen.
Ergänzend zu den oben genannten Umlagen gab es in der Vergangenheit noch zwei weitere Umlagen. Die EEG-Umlage ist zum 30.06.2022 und die Umlage nach § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten zum 31.12.2022 weggefallen. Selbstverständlich werden diese beiden Umlagen seitdem nicht mehr bei unserer Preiskalkulation berücksichtigt.