Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse.

Entlastung bei den gestiegenen Kosten für Erdgas und Wärme.

Am 24.12.2022 ist das Erdgas- und Wärmepreisbremsegesetz (EWPBG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht nach der Soforthilfe, die die Erdgas- und Wärmekunden im Dezember 2022 erhalten haben, weitere Entlastungen bei den extrem gestiegenen Energiekosten vor. Ab März 2023 sollen die Kunden diese Entlastungen – rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 – erhalten.

Das Gesetz zur Erdgas- und Wärmepreisbremse läuft zum 31.12.2023 aus und wird nicht verlängert. Somit erhalten Gas- und Wärmekunden für die Belieferung ab dem 01.01.2024 keine Entlastung mehr. Die Entlastung für Lieferzeiträume bis 31.12.2023 wird automatisch in der nächsten Rechnung berücksichtigt. Detaillierte Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse finden Sie weiter unten auf dieser Website.

So funktioniert die Gaspreisbremse:

Tatsächlich handelt es sich bei der Erdgasbremse nicht wirklich um eine Preisbremse, sondern vielmehr um einen festgelegten Zuschuss für die Gaskosten. Dieser Zuschuss – bzw. der sogenannte Entlastungsbetrag – wird aus Bundesmitteln finanziert und errechnet sich laut EWPBG wie folgt: Die Differenz zwischen dem Arbeitspreis aus dem Vertrag mit dem jeweiligen Erdgaslieferanten und dem Referenzpreis (also einem „gedeckeltem“ Arbeitspreis) wird mit einem Teil des Erdgasverbrauchs multipliziert. Wie hoch der jeweils gültige Referenzpreis und das Entlastungskontingent – also die Erdgasmenge, für die der Referenzpreis gilt – ist, hängt vom Verbrauch bzw. der Art der Lieferstelle ab.

Referenzpreise und Entlastungskontingente in Abhängigkeit zum Jahresverbrauch
  Referenzpreis Entlastungskontingent
Haushalte, kleine und mittlere Gewerbekunden und Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 1.500.000 kWh / Jahr sowie überwiegend vermieteter Wohnraum (Wohnungswirtschaft), zugelassene Pflege-, Rehabilitations-, Vorsorgeeinrichtungen mit höherem Verbrauch* 12 ct / kWh
(brutto)
80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs
Unternehmen mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh / Jahr sowie zugelassene Krankenhäuser und bestimmte KWK-Anlagen unabhängig vom Verbrauch 7 ct / kWh
(vor Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen)
70 % des Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021

* Diese Ausnahmeregelungen decken sich im Wesentlichen mit denen der Soforthilfe für Erdgas vom Dezember 2022.

Für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch gelten laut EWPBG zusätzlich beihilferechtliche Regelungen gemäß EU-Beilhilferecht. So müssen für den gesamten Unternehmensverbund gewisse Höchstgrenzen beachtet werden und gegebenenfalls Selbsterklärungen beim Erdgaslieferanten und der Prüfbehörde eingereicht werden. Siehe auch Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh.

Gaspreisbremse für Erdgaskunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh.

Privat- und Gewerbekunden, Unternehmen mit geringem und mittlerem Verbrauch, Wohnungswirtschaft, soziale Einrichtungen sowie staatliche Bildungseinrichtungen:

Der Entlastungsbetrag, den die Gaskunden durch die Gaspreisbremse erhalten, wird wie die Soforthilfe im Dezember 2022 nicht mit dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt. Basis für die Berechnung ist erneut der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für 80 % dieses Verbrauchs gilt der Referenzpreis von brutto 12 ct / kWh. Der Verbrauch, der über den 80 % liegt, wird den Kunden mit dem jeweils gültigen Arbeitspreis aus ihrem Vertrag mit dem Erdgaslieferanten berechnet. Sollten Kunden durch Energiesparmaßnahmen weniger als 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs haben, so profitieren sie von dem vollen Zuschuss und somit einem durchschnittlich günstigeren Arbeitspreis. 

Hinweis: Energie sparen ist weiterhin vorteilhaft, denn die Berechnung des Entlastungsbetrags erfolgt jeweils mit dem prognostizierten Verbrauch. Zudem kann ungeachtet der Preisbremsen ein Preisvergleich lohnend sein: Zum Gasrechner der OVAG

Gaspreisbremse für Erdgaskunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh.

Unternehmen mit hohem Verbrauch, zugelassene Krankenhäuser und bestimmte KWK-Anlagen:

Für diese Kundengruppe wird zur Ermittlung des Entlastungsbetrags der tatsächliche Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 zugrunde gelegt. Denn für 70 % dieses Verbrauchs gilt der Referenzpreis von 7 ct / kWh zuzüglich Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile (Umlagen und Abgaben sowie Steuern). Für den Verbrauch, der über den 70 % liegt, wird der mit dem jeweiligen Lieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis berechnet. Kann der tatsächliche Verbrauch auf unter 70 % des Jahresverbrauchs von 2021 gesenkt werden, erhalten die Kunden trotzdem den vollen Entlastungsbetrag. So lohnt es sich auch für Unternehmen bzw. Abnehmer von großen Erdgasmengen den Energieverbrauch zu überwachen und Maßnahmen zum Energiesparen zu ergreifen.

Darüber gelten für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch aus Gründen des EU-Beihilferechts Höchstgrenzen bei der Entlastung. Bezieht ein Unternehmen bereits staatliche Beihilfen und es kommen nun durch die Gaspreisbremse weitere Entlastungen hinzu, dann muss geprüft werden, ob diese in Summe im Unternehmensverbund mehr als 150.000 Euro pro Monat betragen. Auch die Entlastungen der Strompreisbremse und der Wärmepreisbremse müssen hierbei berücksichtigt werden. Sollte dies der Fall sein, so müssen die Unternehmen bis 31.03.2023 eine Selbsterklärung bei ihrem Erdgaslieferanten und der zuständigen Prüfstelle abgeben.

Selbstverständlich erhalten auch Unternehmen per Post weitere, individuelle Informationen zur Gaspreisbremse.

Bitte beachten Sie: Die Gewährung der Entlastungsbeträge stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Gaspreisbremse:

Was versteht man unter dem Referenzpreis?

Der Referenzpreis ist quasi der gedeckelte Gaspreis, der pro Kilowattstunde für einen Teil Gasverbrauchs berechnet wird. Er beträgt für Kunden abhängig vom jeweiligen Verbrauch und Art der Lieferstelle brutto 12 ct / kWh bzw. netto 7 ct / kWh (vor Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Was ist mit Entlastungskontingent gemeint? Und wie wird das ermittelt?

Das Entlastungskontingent ist der Teil des Gasverbrauchs, für den der Referenzpreis gilt. Abhängig von der Kundengruppe bezieht sich das Entlastungskontingent auf 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs oder auf 70 % des tatsächlichen Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021.

Was ist der Entlastungsbetrag und wie wird er berechnet?

Der Entlastungsbetrag ist die Summe, mit der Sie als Erdgaskunde entlastet werden. Diese Summe lässt sich mit dem Referenzpreis, dem Entastungskontingent und dem vertraglich mit dem Gaslieferanten vereinbarten Arbeitspreis errechnen.

Erdgaskunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh, die Wohnungswirtschaft, soziale Einrichtungen und staatliche Bildungseinrichtungen auch bei höherem Jahresverbrauch: Das Entlastungskontingent sind 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Dieser Wert in Kilowattstunden wird mit der Differenz zwischen dem Arbeitspreis des abgeschlossenen Gastarifs und dem Referenzpreis multipliziert.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh, zugelassene Krankenhäuser und bestimmte KWK-Anlagen unabhängig vom Verbrauch: Auch bei diesen Kunden wird zunächst die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Gaspreis und dem Referenzpreis ermittelt. Diese Differenz wird mit 70 % des gemessenen Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 multipliziert.

Was passiert, wenn mein Gasverbrauch über oder unter dem Entlastungskontingent liegt?

Der Verbrauch, der über dem jeweiligen Entlastungskontingent liegt, wird Ihnen zu den Arbeitspreisen aus dem Vertrag mit Ihrem Erdgaslieferanten berechnet. Sollten Sie durch Energiesparmaßnahmen oder aufgrund der Witterung Erdgas einsparen und mit Ihrem Verbrauch unter dem Entlastungskontingent bleiben, dann erhalten Sie trotzdem den vollen Entlastungsbetrag. Allerdings darf die Entlastung nicht Ihre tatsächlichen Erdgaskosten übersteigen.

Erhalte ich die Entlastungen zur Gaspreisbremse für alle meine Lieferstellen?

Ja, die Entlastungen erhalten Sie für alle Lieferstellen. Als Unternehmen müssen Sie jedoch folgendes prüfen: Übersteigt die Summe der Entlastungsbeträge von allen Lieferstellen der Unternehmensgruppe sowie weitere staatliche Entlastungen, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg stehen, einen monatlichen Betrag von 150.000 Euro? Sollte dies der Fall sein, so muss bis zum 31.03.2023 eine entsprechende Selbsterklärung beim jeweiligen Lieferanten und der zuständigen Prüfstelle eingereicht werden. Übersteigen die Entlastungen eine Summe von 2.000.000 Euro im Jahr, so bestehen noch weitere Mitteilungspflichten.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse?

Für große Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab dem Liefermonat Januar 2023. Diese Kunden haben keine Soforthilfe für Dezember 2022 erhalten, daher sieht das EWPBG eine Entlastung bereits mit der Januarrechnung vor.

Die Entlastungen der Gaspreisbremse für Erdgaskunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh, die Wohnungswirtschaft, soziale Einrichtungen und staatliche Bildungseinrichtungen, die bereits von den Dezemberhilfen profitiert haben, sollen ab März 2023 bei den Kunden ankommen. Bei Kunden mit monatlichen Abschlagszahlungen wird der Abschlag März 2023 mit der Fälligkeit 01.04.2023 und alle weiteren Abschläge um den monatlichen Entlastungsbetrag gekürzt. Da aber auch diese Entlastung für Januar 2023 und Februar 2023 erfolgt, werden die monatlichen Entlastungsbeträge für diese zwei Monate ebenfalls mit dem Abschlag mit der Fälligkeit 01.04.2023 verrechnet. Diese Entlastungserstreckung (rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023) gibt den Gaslieferanten etwas mehr Zeit, die komplizierten Regelungen im Massenkundengeschäft umsetzen zu können. Selbstverständlich werden Sie per Post über die geänderten Abschläge informiert.

Kunden mit monatlicher Abrechnung erhalten die Entlastung erstmals mit der Abrechnung für den Liefermonat März 2023. Die monatlichen Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 werden ebenfalls mit der Abrechnung für den Liefermonat März 2023 verrechnet.

Wirkt sich die Gaspreisbremse auf meinen Abschlag aus?

Wenn Sie monatliche Abschläge zu zahlen haben, dann wirkt sich die Gaspreisbremse auf die Abschlagsbeträge aus. Diese werden um die jeweilige monatliche Entlastung gekürzt. Der erste Abschlag, der geändert wird, ist der Abschlag für März 2023 (fällig 01.04.2023). Mit dem März-Abschlag werden ebenfalls die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 verrechnet.

Wie erfahre ich, welche Abschlagsbeträge ich zukünftig bezahlen muss?

Wir werden Ihnen zeitnah einen Brief mit allen wichtigen Informationen zur Gaspreisbremse und Ihren zukünftigen Abschlagsbeträgen schicken.

Finde ich den Entlastungsbetrag auf meiner nächsten Gasrechnung?

Selbstverständlich werden der Entlastungsbetrag, das Entlastungskontingent und der Referenzpreis auf Ihrer nächsten Gasrechnung ausgewiesen.

Erhalte ich die Entlastung der Gaspreisbremse auch, wenn meine gemietete Wohnung per Erdgas-Zentralheizung beheizt wird?

Ja, auch als Mieterin oder Mieter werden Sie entlastet. Bei einer Zentralheizung sind in der Regel die Vermieter Kunden beim jeweiligen Erdgaslieferanten. Daher müssen die Vermieter die Entlastungen, die sie vom Lieferanten erhalten, mit der Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergeben.

Erhalte ich die Entlastungen der Gaspreisbremse auch, wenn ich den Erdgaslieferanten wechsle?

Die Entlastung erhalten Sie auch beim Wechsel des Erdgaslieferanten. Allerdings kann der neue Lieferant die Entlastung erst dann gewähren, wenn Sie ihm eine Kopie der letzten Erdgasrechnung Ihres bisherigen Lieferanten vorgelegt haben. Die Rechnungskopie wird benötigt, damit der neue Lieferant weiß, welches Entlastungskontingent er zugrunde legen muss.

Sollten Sie den Erdgaslieferanten zum 01.03.2023 oder früher wechseln, dann erhalten Sie die komplette Entlastung von Ihren neuen Lieferanten – also auch rückwirkend für Januar und Februar 2022.

Lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen?

Selbstverständlich lohnt es sich Energie zu sparen, da Sie so Ihre Energiekosten senken und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten können. Als zusätzlichen Anreiz zum Energiesparen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Referenzpreis nur für das Entlastungskontingent gilt. Zudem wird der Entlastungsbetrag auch in vollem Umfang ausgezahlt, wenn der tatsächliche Verbrauch das Entlastungskontingent unterschreitet.

Wie genau funktioniert die „Belohnung“ fürs Energiesparen?

Wenn Sie Energie einsparen können, dann lohnt sich das für Sie finanziell. Denn der Verbrauch, der über dem Entlastungskontingent liegt, wird Ihnen zu den Preisen aus Ihrem abgeschlossenen Erdgastarif berechnet. Sollten Sie mit Ihrem Verbrauch unter dem Entlastungskontingent bleiben, dann erhalten Sie trotzdem den vollen Entlastungsbetrag. Umgerechnet auf die Kilowattstunde bedeutet das für Sie, dass Sie unterm Strich einen niedrigeren Arbeitspreis zahlen.

Wann endet die Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse wurde zunächst befristet bis 31.12.2023. Durch eine entsprechende Verordnung könnte sie von der Bundesregierung jedoch bis zum 30.04.2024 verlängert werden.

Wie wird die Gaspreisbremse finanziert?

Die Kosten der Gaspreisbremse trägt der Bund.

Wo finde ich Informationen zur Soforthilfe, die im Dezember 2022 gewährt wurde?

Wenn Sie etwas zur Soforthilfe nachlesen möchten, finden Sie alle Details unter: Soforthilfe

Was muss ich ansonsten noch zur Gaspreisbremse wissen?

Im EWPBG sind an verschiedenen Stellen Mitteilungspflichten zwischen allen Beteiligten enthalten. So kann beispielsweise die eingerichtete Prüfstelle die Vorlage von Endabrechnungen – letztverbraucher- oder lieferstellenbezogen – verlangen. Daher kann es innerhalb der gesetzlichen Pflichten auch zur Weitergabe personenbezogener Kundendaten kommen.

So funktioniert die Wärmepreisbremse:

Auch bei der Wärmepreisbremse erhalten Kunden einen aus Bundesmitteln finanzierten Zuschuss bei ihrer Wärmeabrechnung (Entlastungsbetrag). Er errechnet sich aus einem je nach Kundengruppe unterschiedlich prognostizierten Jahresverbrauch (das sogenannte Entlastungskontingent), aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis (quasi dem „gedeckelten“ Wärmepreis) und dem vertraglich vereinbarten Preis für die Wärmelieferung. Die Höhe des Entlastungskontingents und des Referenzpreises sind wie beim Erdgas abhängig von dem Verbrauch und / oder der Art der Lieferstelle:

Referenzpreise und Entlastungskontingente in Abhängigkeit vom Jahresverbrauch
  Referenzpreis Entlastungskontingent
Haushalte, kleine und mittlere Gewerbekunden und Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 1.500.000 kWh / Jahr sowie überwiegend vermieteter Wohnraum (Wohnungswirtschaft), zugelassene Pflege-, Rehabilitations- und, Vorsorgeeinrichtungen Einrichtungen mit höherem Verbrauch* 9,5 ct / kWh
(brutto)
80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
Unternehmen mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh / Jahr sowie zugelassene Krankenhäuser unabhängig vom Verbrauch 7,5 ct / kWh
(vor Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen)
70 % des Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021

* Diese Ausnahmeregelungen decken sich im Wesentlichen mit denen der Soforthilfe für Erdgas vom Dezember 2022.

Zusätzlich gelten für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch bzw. den gesamten Unternehmensverbund beihilferechtliche Vorgaben gemäß EU-Beihilferecht. So sind im EWPBG Höchstgrenzen für die Entlastungsbeträge enthalten und bei Erreichen bzw. Überschreiten dieser Höchstgrenzen müssen Unternehmen eine Selbsterklärung beim jeweiligen Lieferanten bzw. der zuständigen Prüfstelle einreichen. Siehe auch Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh.

Wärmepreisbremse für Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh.

Privat- und Gewerbekunden mit geringem und mittleren Verbrauch, Wohnungswirtschaft, soziale Einrichtungen sowie staatliche Bildungseinrichtungen:

Der Entlastungsbetrag errechnet sich für Wärmekunden: 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (Entlastungskontingent) werden mit dem Referenzpreis von brutto 9,5 ct / kWh multipliziert. Mit dieser Regelung hat die Bundesregierung im EWPBG einen Anreiz zum Energiesparen geschaffen. Denn für den Verbrauch, der über dem Entlastungskontingent liegt, müssen die teureren Wärmepreise gemäß den Verträgen mit dem jeweiligen Lieferanten gezahlt werden. Sollte der tatsächliche Verbrauch unter den 80 % des prognostizierten Verbrauchs liegen, so erhalten auch die Wärmekunden den kompletten Entlastungsbetrag.

Selbstverständlich werden wir unsere Wärmekunden über das jeweilige Entlastungskontingent in Prozent und in Kilowattstunden, den Referenzpreis sowie den Entlastungsbetrag schriftlich informieren. Kunden mit monatlichem Abschlag werden wir zudem die Höhe der zukünftigen Abschlagsbeträge mitteilen. Denn der Abschlag für März 2023, der am 01.04.2023 fällig wird, und die weiteren Abschläge werden neu berechnet. Der anteilige Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 wird zusätzlich mit dem Abschlag, der am 01.04.2023 fällig ist, verrechnet.

Wärmepreisbremse für Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh.

Unternehmen und zugelassene Krankenhäuser:

Das Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % des tatsächlichen Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Verbrauch werden nur 7,5 ct / kWh zuzüglich Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile (Umlagen und Abgaben sowie Steuern) berechnet. Für den Verbrauch, der über dem Entlastungskontingent liegt, gelten die vertraglich vereinbarten Preise des Wärmelieferanten. Sollte das Entlastungskontingent über dem tatsächlichen Wärmeverbrauch liegen, so profitieren die Kunden trotzdem von dem vollen staatlichen Zuschuss.

Unternehmen, die zusätzlich zur Wärmepreisbremse weitere staatliche Entlastungen erhalten ( Strompreisbremse und Erdgasbremse oder sonstige krisenbedingte Förderung), müssen zusätzlich prüfen, ob sie die im EWPBG enthaltenen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Denn sollten sie im gesamten Unternehmensverbund insgesamt staatliche Unterstützungen von mehr als 2.000.000 Euro im Jahr beziehen, dann müssen sie Selbsterklärungen bei dem jeweiligen Energielieferanten und der zuständigen Prüfstelle einreichen.

Bitte beachten Sie: Die Gewährung der Entlastungsbeträge stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Wärmepreisbremse.

Was ist der Referenzpreis und wie hoch ist er bei meinem Verbrauch?

Der Referenzpreis ist abhängig vom Jahresverbrauch und der Art der Lieferstelle. Er beträgt für Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh sowie - unabhängig vom Verbrauch – für vermieteten Wohnraum (Wohnungswirtschaft), zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen brutto 9,5 ct / kWh. Für Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh sowie – unabhängig vom Verbrauch - zugelassene Krankenhäuser beträgt der Referenzpreis netto 7,5 ct / kWh (vor Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Was sind die Entlastungskontingente und welche gelten bei der Wärmeversorgung?

Auch die Entlastungskontingente sind abhängig vom Jahresverbrauch und der Art der angeschlossenen Lieferstelle. Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh sowie überwiegend vermieteter Wohnraum (Wohnungswirtschaft), zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen erhalten den Referenzpreis für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh sowie zugelassene Krankenhäuser bezieht sich das Entlastungskontingent auf 70 % des gemessenen Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021.

Was ist der Entlastungsbetrag und wie wird er berechnet?

Zur Errechnung des Entlastungsbetrags müssten Sie zunächst die Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Wärmepreis und dem gültigen Referenzpreis ermitteln. Dieser Betrag wird mit dem jeweiligen Entlastungskontingent multipliziert.

Was ist mit dem Verbrauch, der über das Entlastungskontingent hinausgeht bzw. unter dem Entlastungskontingent liegt?

Der Verbrauch, der über dem Entlastungskontingent liegt, wird zu den höheren Preisen des abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags berechnet. Sollte Ihr tatsächlicher Verbrauch unter dem Entlastungskontingent liegen, dann erhalten Sie trotzdem den vollen Entlastungsbetrag. Dieser Betrag wird nur dann gekürzt, wenn er die gesamten Wärmekosten übersteigen würde.

Ändert sich mein Abschlag durch die Wärmepreisbremse? Wie erfahre ich das?

Bei Kunden mit monatlicher Abschlagszahlung, werden die Abschläge um den monatlichen Entlastungsbetrag gesenkt. Das erfolgt für den Abschlag März, fällig am 01.04.2023, sowie alle weiteren Abschläge. Da die Entlastung rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 erfolgen soll, werden die monatlichen Entlastungsbeträge ebenfalls von dem Abschlag mit Fälligkeit 01.04.2023 abgezogen. Wir werden Ihnen zeitnah alle Informationen schriftlich per Post mitteilen.

Ab wann erhalten Kunden mit monatlicher Abrechnung die Entlastung?

Kleine und mittlere Kunden, die monatlich eine Abrechnung für die Wärmelieferung erhalten, werden erstmalig mit der Abrechnung für den Liefermonat März 2023 entlastet. Die Entlastung für die Liefermonate Januar und Februar 2023 erfolgt ebenfalls mit der Abrechnung für März 2023.
Großkunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh sowie – unabhängig vom Verbrauch - zugelassene Krankenhäuser erhalten die Entlastung bereits mit ihrer Abrechnung für den Monat Januar 2023.

Wird die Entlastung auch auf der Rechnung ausgewiesen?

Den genauen Entlastungsbetrag, den Referenzpreis und das Entlastungskontingent werden wir auf der Wärmerechnung ausweisen.

Sollte ich trotz Wärmepreisbremse Energie sparen?

Ja, auf jeden Fall sollten Sie Energie sparen. Denn jede Kilowattstunde, die Sie über das Entlastungskontingent hinaus verbrauchen, wird Ihnen zu dem vertraglich vereinbarten Preis berechnet. Sollten Sie mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch unter dem Entlastungskontingent bleiben, dann können Sie trotzdem von dem vollen Entlastungsbetrag profitieren.

Wird die Wärmepreisbremse eventuell nochmal verlängert?

Zunächst ist die Wärmepreisbremse bis zum 31.12.2023 befristet. Durch eine entsprechende Verordnung könnte der Gesetzgeber die Wärmepreisbremse bis zum 30.04.2024 verlängern.

Wer trägt die Kosten für die Wärmepreisbremse?

Die Wärmepreisbremse wird aus Bundesmitteln finanziert.