„Jeder erhält die ihm zustehenden Entlastungen“.

Umsetzung der Energiepreisbremsen bringt umfangreiche IT-Anpassungen mit sich.

Zum 24. Dezember 2022 sind die Gesetze über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen in Kraft getreten. Die Entlastungsbeträge sind ab dem Liefermonat März zu verrechnen, Energieversorger sind deshalb verpflichtet, ihre Kunden entsprechend zu informieren. Auch die OVAG arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung. Die komplexe Materie sowie umfangreiche Anpassungen der IT-Systeme führen allerdings dazu, dass eine fristgerechte Information bis zum 1. März aller der über 200.000 Kunden per Anschreiben nicht einzuhalten ist. „Das Wichtigste ist: Jeder erhält definitiv und selbstverständlich die ihm zustehenden Entlastungen“, bekräftigt OVAG-Vertriebsleiter Holger Ruppel.

„Die Energiepreisbremsen sind für die gesamte Branche etwas Neues. Wir sprechen hier von einer hochkomplexen Thematik, die innerhalb kürzester Zeit bewältigt werden muss“, erklärt Ruppel. „Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass alle Kundinnen und Kunden ihre Anschreiben schnellstmöglich erhalten. Es muss sich jedoch niemand Sorgen machen, dass die Entlastungen nicht gewährt werden könnten.“

Endverbraucher werden die Entlastungen, die auch rückwirkend für Januar und Februar gewährt werden, erst Anfang April spüren. „Die Abschlagszahlung, die man als Kunde zu Monatsbeginn leistet, bezieht sich immer auf den zurückliegenden Monat. Das heißt: Ab dem März-Abschlag, der am 1. April fällig wird, werden die Abschläge um den monatlichen Entlastungsbetrag der Strompreisbremse gesenkt“, erklärt Ruppel. „Somit wird Anfang April einmalig der dreifache monatliche Entlastungsbetrag vom Abschlag abgezogen“, so Ruppel weiter.

Damit einher geht für Energieversorger wie die OVAG die Pflicht, Kundinnen und Kunden per Brief bis spätestens 1. März über die Energiepreisbremsen zu informieren. In den Anschreiben müssen auch der bisherige und der neue Abschlag sowie die aktuellen Brutto-Arbeits- beziehungsweise Grundpreise angegeben werden. „Die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzüge oder Kündigungen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas führen zu komplexem Programmierungsaufwand. Hier müssen IT-Lösungen ganz neu entwickelt und in die bestehende Software implementiert werden. Dann müssen personalisierte Anschreiben für über 200.000 Kundinnen und Kunden erstellt, gedruckt und versandt werden. Es wird uns daher nicht möglich sein, alle Kunden fristgerecht zu informieren“, sagt Holger Ruppel. Allgemeine Informationen zu den Energiepreisbremsen stellt die OVAG bereits seit Januar auf ihrer Homepage bereit, dort könne man sich zusätzlich informieren. „Es gibt zahlreiche Anfragen, weshalb derzeit auch die Erreichbarkeit unseres Servicecenters trotz personeller Aufstockung eingeschränkt ist. Wir bitten daher um Verständnis und Geduld.“

Weitere Hintergründe zur Strompreisbremse:
Stromkunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh erhalten 80 Prozent dieses Verbrauchs (sog. Entlastungskontingent) zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 40 Cent/kWh. Zur Errechnung des Entlastungskontingents wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen. Für alles, was darüber hinausgeht, zahlen die Verbraucher den vertraglich vereinbarten Preis. Verbrauchen sie weniger als 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs, so erhalten sie trotzdem den kompletten Entlastungsbetrag. Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh (vorwiegend Unternehmen), erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs – maßgeblich ist der gemessene Verbrauch in 2021 – zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent/kWh. Die Entlastungen werden auch bei einem Verbrauch unter 80 bzw. 70 Prozent des eigenen Kontingents voll ausbezahlt. Das geschieht automatisch und direkt über den Stromversorger. Kundinnen und Kunden müssen nichts weiter tun.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite zur Strompreisbremse.

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