§ 16 TrinkwasserVO.

Gemeinsam agieren zum Schutze der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt.

Der Paragraph 16 der Trinkwasserverordnung legt die Verpflichtungen eines jeden Unternehmers und sonstigen Inhabers von Wasserversorgungsanlagen fest. Dazu gehört unter anderem die sofortige Einleitung von Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen. Sprich: Es muss ein konkreter Notfallplan vorliegen, wenn es zu Situationen kommt, in der eine mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung vorliegt. Diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für Kommunen als Eigentümer einzelner Leitungsnetze.

Die OVAG verfügt über das notwendige Know-how, die Ausrüstung und ein geschultes Bereitschaftspersonal, um in solchen kritischen Situationen sofort eingreifen zu können. So gewährleisten z. B. ein ständiger Vorrat an Desinfektionsmitteln sowie unsere Erfahrung im Desinfizieren von Netzen das zwingend erforderliche Maß an Reaktionsschnelligkeit. Und nicht zuletzt: Eine umfangreiche Ausstattung an Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungen – wie z. B. Trinkwassertransportbehälter oder trinkwasserzugelassene Schläuche für die Notversorgung – versetzt uns in die Lage, alle erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und weitestgehend autark umzusetzen.

Wir bieten diese Dienstleistung – also die Übernahme von Notfallmaßnahmen – für Kommunen an.