Energieeffizienzgesetz.

EnEfG-Pflichten und Handlungsbedarf für Unternehmen.

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (EnEfG) verabschiedet, mit dem der Energieverbrauch bis 2030 signifikant gesenkt werden soll. Das Gesetz, das im November 2023 in Kraft getreten ist, sieht eine Reihe neuer Pflichten für Unternehmen vor, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Trotz des zeitlichen Handlungsdrucks und möglicher Sanktionen bietet das Gesetz auch Chancen. Denn neue Technologien und die Ausweitung erneuerbarer Energieträger werden vom Staat gezielt gefördert.

Energieeffizienzgesetz: Welche Unternehmen müssen jetzt handeln?

Besonders betroffen sind Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden. Diese müssen nun Energieeffizienzmaßnahmen planen und umsetzen. Zu den Anforderungen gehören die Erstellung von Effizienzplänen, die Vermeidung oder Nutzung von Abwärme, die obligatorische Nutzung erneuerbarer Energien bei Rechenzentren sowie die Eintragung in ein öffentliches Register. Unternehmen mit über 7,5 Gigawattstunden Energieverbrauch pro Jahr müssen zudem Energie- oder Umweltmanagementsysteme implementieren.

Handlungspflichten für Unternehmen nach EnEfG.

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh pro Jahr
Pflicht zur Einrichtung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMAS
Erfüllung zusätzlicher Anforderungen gemäß §8 Absatz 3 EnEfG
Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh pro Jahr
Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen
Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Bereitstellung von Informationen für die Plattform für Abwärme

EnEfG - Handlungsempfehlungen für Unternehmen:

Für eine erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

  • Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs der letzten 3 Jahre
  • Ableiten der gesetzlichen Anforderungen
    • Vorgehen skizzieren
    • Verantwortung definieren
    • Externe Unterstützung anfordern
  • Frühzeitige Beauftragung der Zertifizierung bzw. Validierung

Was gilt für Behörden, öffentliche Stellen oder Betreiber von Rechenzentren?

Behörden und öffentliche Stellen:

Behörden und öffentliche Stellen sind im Zeitraum von 2024 bis 2045 zu einer jährlichen Energieeinsparung von 2 %  pro Jahr verpflichtet, insofern der Energieverbrauch größer als eine Gigawattstunde pro Jahr liegt. Bei einem Verbrauch zwischen einem und drei GWh wird gesetzlich bis zum 30.06.2026 die Einführung eines vereinfachten Energiemanagementsystems (EnMS) vorgesehen. Wenn der Verbrauch über 3 GWh liegt, muss bis zum Ablauf des 30.06.2026 ein Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt werden.

Betreiber von Rechenzentren:

Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet bei einer Nennanschlussleistung von über 300 Kilowatt bis Juli 2025 ein EnMS oder UMS einzuführen. Ab 2024 muss zudem der Strom zum Betrieb des Rechenzentrums bilanziell zu 50 %  aus erneuerbaren Energien stammen, und ab 2027 zu 100 % . Ab 2026 muss mindestens 10 %  der Energie wiederverwendet werden. Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.